Mit seitlichem Anrempeln und der Drohung, ob er einen Prügel holen müsse, hat der Beschuldigte den Geschädigten davon abgebracht, einen offiziellen Wanderweg zu begehen. Damit ist der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. Erwägungen: I. 1. Am 31. Januar 2022 reichte der Bezirksrat D. Strafanzeige gegen A. wegen Verstössen gegen das kantonale Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (GaG, GS 935.300) ein. 2. Am 11. Juli 2022 erstattete B. Anzeige gegen A. wegen eines Vorfalls vom 10. Juli 2022 in C. wegen Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten.