5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin als nicht dauernd voll erwerbstätige Person zu Recht Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von CHF 2'862.00 erhoben worden sind. Auch die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Verzugszinsen sind sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 26. März 2024 erweist sich insgesamt als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 3-2024 vom 1. Oktober 2024