4.2. Der auszugleichende Betrag von CHF 1'503.80 errechnet sich aus den persönlichen Beiträgen 2021 in Höhe von CHF 2'862.00 zuzüglich der Verwaltungskostenbeiträge von CHF 43.80 sowie abzüglich der bereits geleisteten Beiträge aus Erwerbseinkommen von CHF 1'402.00. Die Zinsberechnung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist im Übrigen korrekt erfolgt: Der Zinsenlauf beginnt nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV am 1. Januar 2023 und endet nach Art. 41bis Abs. 2 AHVV mit Rechnungstellung am 27. Februar