Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin, sie arbeite seit dem 4. Juli 2021 40 bis 50% und damit seien die gesetzlichen AHV-Einzahlungen sicher gewährleistet, provisorisch die Befreiung der Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person für das Jahr 2021 verfügt. Die definitiven Beiträge konnten jedoch erst bei Erhalt der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2021 und damit im Februar 2024 verfügt werden.