Dass der Beschwerdeführerin mit provisorischer Verfügung vom 25. Oktober 2022 mitgeteilt wurde, sie sei von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 befreit, ändert nichts an der Beitragspflicht gemäss Verfügung vom 27. Februar 2024. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin, sie arbeite seit dem 4. Juli 2021 40 bis 50% und damit seien die gesetzlichen AHV-Einzahlungen sicher gewährleistet, provisorisch die Befreiung der Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person für das Jahr 2021 verfügt.