30 Abs. 1 AHVV), womit noch zu bezahlende Beiträge von CHF 1'460.00 bestehen (ohne Verwaltungskosten). Dass der Beschwerdeführerin mit provisorischer Verfügung vom 25. Oktober 2022 mitgeteilt wurde, sie sei von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 befreit, ändert nichts an der Beitragspflicht gemäss Verfügung vom 27. Februar 2024.