28bis Abs. 1 Satz 1 AHVV hat die Beschwerdeführerin damit als nicht dauernd voll erwerbstätige Person Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wurden der Beschwerdeführerin zu Recht die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 1'402.00 von den zu bezahlenden Beiträgen von CHF 2'862.00 abgezogen (vgl. Art. 28 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AHVV), womit noch zu bezahlende Beiträge von CHF 1'460.00 bestehen (ohne Verwaltungskosten).