3.6 Aus dem Vergleich der Beiträge als Erwerbstätige (CHF 1'402.60) und den Beiträgen als Nichterwerbstätige (CHF 2'862.00) ergibt sich, dass die Beiträge der Beschwerdeführerin aus dem Erwerbseinkommen 2021 nicht mindestens der Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätige (CHF 2'862.00 / 2 = CHF 1'431.00) entsprechen, sondern diese knapp unterschreiten. Gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 Satz 1 AHVV hat die Beschwerdeführerin damit als nicht dauernd voll erwerbstätige Person Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten.