3.5. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 27. Februar 2024 die Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 für die Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 2'862.00 festgelegt. Gemäss der Steuermeldung des Jahres 2021 wurden sowohl das Renteneinkommen als auch das Vermögen korrekt in die definitive Verfügung vom 27. Februar 2024 übernommen. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 AHVV).