10 Abs. 2 AHVG), aufgrund ihres Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens bemessen. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 AHVV).