3.4. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen sind nach den sozialen Verhältnissen abgestuft. Als Ausdruck der sozialen Verhältnisse geltend das Vermögen und das Renteneinkommen (Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 Abs. 1 AHVV; Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV, EO, Stand 1. Januar 2024 [WSN], RZ 2077). Art. 28 Abs. 1 und 3 AHVV sehen vor, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht von Gesetzes wegen der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund ihres Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens bemessen.