Mit der Regelung in Art. 28bis AHVV soll verhindert werden, dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2021 E. 1).