SR 831.101) leisten Personen, welche nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 AHVV entsprechen. Damit wird eine Vergleichsrechnung zwischen den AHV-Beiträgen vom Erwerbseinkommen (zusammen mit denjenigen des Arbeitgebers) und den AHV-Beiträgen als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28 AHVV vorgenommen. Mit der Regelung in Art.