3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) i.V.m. Art. 28bis Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) leisten Personen, welche nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 AHVV entsprechen.