Die Beschwerdeführerin war gemäss eigenen Angaben von Juli bis November 2021 zu 40% angestellt. Dass sie, wie sie ausführte, gerne mehr gearbeitet hätte, aber keine weiteren Stellenprozente gewährt worden sind und es aufgrund ihrer Pensionierung im April 2022 nicht zu einer erneuten Anstellung gekommen ist, kann bei der Festsetzung der Beiträge nicht berücksichtigt werden.