Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2021 von Februar bis Juli einerseits Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von CHF 3'565.00 bezogen und andererseits ein Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 9'667.00 (CHF 9'614.00 von Juli bis November bei der Stiftung X. und CHF 53.00 bei der Y. AG) erzielt. Die Beschwerdeführerin war gemäss eigenen Angaben von Juli bis November 2021 zu 40% angestellt.