3. 3.1. Eine Einordnung von teilweise erwerbstätigen Personen in das AHV-Beitragssystem fällt nicht leicht, weil nur entweder eine Erwerbstätigkeit oder eine Nichterwerbstätigkeit angenommen wird. Als dauernd voll erwerbstätig gilt, wer während mindestens neun Kalendermonaten und kumulativ zu während der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist (vgl. KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl. 2020, Art. 10 N 3 f.). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen ist.