2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, mit einer Vergleichsrechnung sei ermittelt worden, dass bei der Beschwerdeführerin die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit nicht mindestens die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müsste. Deshalb müsse sie zusätzlich Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen. Gemäss Lohnmeldung habe das AHV-pflichtige Einkommen 2021 CHF 13'232.00 betragen, woraus AHV-Beiträge von CHF 1'402.60 (10.6%) resultierten. Das Vermögen betrage gemäss Steuermeldung CHF 570'377.00 und die Rente betrage CHF 42'000.00.