Es sei aufgrund ihrer Pensionierung im April 2022 nicht zu einer erneuten Anstellung gekommen. Wenn sie als nichterwerbstätig eingestuft werde, könne ihr doch nicht der Gesamtbetrag einer Nichterwerbstätigen angerechnet werden, sie habe nie einen 100%-Job gehabt, was man beim errechneten Tagessatz für Arbeitslosengelder von CHF 83.00 sehe. Die Unterhaltszahlungen ihres Ex-Ehemannes seien auf dessen AHV-Konto verbucht worden.