Mit ihrem Einkommen aus den Erwerbstätigkeiten und der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung habe sie CHF 1'402.00 Beiträge geleistet. Da diese Beiträge nicht mindestens die Hälfte der Beiträge ausmachen würde, die A. als Nichterwerbstätige entrichten müsse, habe sie zusätzlich Beiträge als Nichterwerbstätige zu leisten. 6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. (folgend: Beschwerdeführerin) am 22. April 2024 (Datum Poststempel: 23. April 2024) Beschwerde beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. (…) III.