5. Mit Entscheid vom 26. März 2024 wies die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, A. habe angegeben, aufgrund von Erwerbseinkommen werde die Beitragspflicht erfüllt, weshalb sie mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 provisorisch von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 befreit worden sei. Die definitive Beitragsfestsetzung habe aber erst nach Vorliegen der entsprechenden Steuermeldung erfolgen können. Die Berechnungsgrundlage bilde die Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer. Mit der Steuermeldung vom 26. Februar 2024 habe die Steuerverwaltung Appenzell I.Rh.