2. A. informierte die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. am 20. September 2021 nach Erhalt der Quartalsrechnung der persönlichen Beiträge vom 8. September 2021, dass sie seit dem 4. Juli 2021 40 bis 50% arbeite und damit die gesetzlichen AHV-Einzahlungen sicher gewährleistet seien. Am 25. Oktober 2022 verfügte die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. provisorisch, dass A. vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person befreit sei.