Personen, welche nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 AHVV entsprechen (Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG i.V.m. Art. 28bisSatz 1 AHVV). Damit wird eine Vergleichsrechnung zwischen den AHV-Beiträgen vom Erwerbseinkommen (zusammen mit denjenigen des Arbeitgebers) und den AHV-Beiträgen als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28 AHVV vorgenommen. Bei der nicht dauernd voll erwerbstätigen Beschwerdeführerin wurden für das Jahr 2021 zu Recht Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von CHF 2'862.00 erho-