womit sie die erreichte Punktzahl der Zuschlagsempfängerin von insgesamt 445 Punkten nicht mehr hätte aufholen können. 2.6. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 19-2023 vom 20. August 2024 99 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 11. AHVG-Beschwerde