Auch mit der Beantwortung der von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 1. September 2023 gestellten spezifischen Fragen zur Ausschreibung kommt man zu keiner anderen Auslegung, als dass gemäss Ausschreibung die Sortierung und Verwertung nicht durch die Anbieterin selbst zu erfolgen hat, sondern dass diese einzig die Sortierung und Verwertung so zu organisieren hat, als dass die ökologisch bestmögliche Wiederverwertung garantiert ist. So ist aus der Antwort auf die Frage 2, es sei nicht möglich, dass die federführende Firma nicht den grössten prozentualen Anteil des Auf-