Der ungeschwärzten Original-Offerte der Zuschlagsempfängerin kann entnommen werden, dass sie die um die Fremdstoffe befreiten Textilien einer Sortieranlage in einem Nachbarland, welches das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05) ratifiziert hat, zur Sortierung zuführt. Mit dem Unternehmen, welche diese Sortieranlage betreibt, hat die Zuschlagsempfängerin am 13. September 2022 eine Vereinbarung gemäss Basler Abkommen getroffen. Über dieses Unternehmen liegt zudem eine Präsentation in den Akten.