Aufgrund dieser Ausschreibung besteht die zu offerierende und somit die charakteristische Leistung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 IVöB, welche grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen ist, im Sammeln mit eigenen Containern, in deren Leerung, in der Aussortierung und sachgerechten Entsorgung von Fremdstoffen sowie in der Organisation und Sicherstellung der ökologisch bestmöglichen Wiederverwertung. Der Beschwerdegegner hat in der Ausschreibung nicht verlangt, dass die Anbieterin ausser der Sammlung auch die Sortierung und Verwertung selbst ausführen müsse.