1.3. Vorliegend ist die ausgeschriebene Leistung strittig. Die Beschwerdeführerin legt diese dahingehend aus, dass sowohl das Sammeln, das Sortieren und das Verwerten von Alttextilien durch die Anbietende grundsätzlich selbst zu erbringen sind. Die Zuschlagsempfängerin hingegen sieht allein das Entsorgen, somit die Sammlung und die Verwertung von Alttextilien in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben, als Gegenstand der Ausschreibung. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, wie die vom Beschwerdegegner erfolgte Ausschreibung auszulegen ist.