Die Bieter sollen die Freiheit haben, wie sie die Leistung und Erfüllung genau definieren wollen. Wo die Vergabestelle den Bietern solche Spielräume für die Konkretisierung der anzubietenden Leistungen offenlässt oder ausdrücklich öffnet, stellt sich die Frage der Ausschreibungskonformität nicht, solange der Bieter den Spielraum nicht verlässt: Wo nichts vorgegeben ist, kann nicht abgewichen werden. Hier sollen dem Wesen des Vergabeverfahrens entsprechend und jedenfalls in einem gewissen Rahmen gerade die Fähigkeiten, die Erfahrung, das Innovationspotential und die Wettbewerbsfreudigkeit der Bieter zum Zug kommen.