O., Rz. 1916). In dem Umfang und in der Genauigkeit, wie die Vergabestelle im konkreten Fall die geschäftsgegenständliche Leistung und alles Weitere im Zusammenhang mit dem Geschäft umschreibt, hat die Offerte dem Grundsatz der Ausschreibungskonformität entsprechend dies alles unverändert zu übernehmen (vgl. BEYELER, a.a.O., Rz. 1917). Eine Ausschreibung beschreibt das Geschäft nie in allen Punkten abschliessend – sonst wäre jeder Vergabewettbewerb zwecklos. Vielmehr lässt die Vergabestelle mit Bezug auf die Leistung immer bestimmte Punkte offen. Die Bieter sollen die Freiheit haben, wie sie die Leistung und Erfüllung genau definieren wollen.