Angebote, die nicht in diesem Sinne ausschreibungskonform sind, müssen grundsätzlich ausgeschlossen werden (vgl. BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1914). Eine Offerte gilt als ausschreibungskonform, wenn sie mit sämtlichen Festlegungen übereinstimmt, welche die Vergabestelle im Hinblick auf das beabsichtigte Geschäft in der Ausschreibung und in weiteren Mitteilungen vor dem Ablauf der Eingabefrist getroffen hat.