1. 1.1. Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden Anbieter folgender Sachverhalt zutrifft: die Angebote weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab (Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB).