Somit wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin auf weitere Akteneinsicht verzichtete. Das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin wurde somit nicht verletzt. Dem Verwaltungsgericht liegen im Übrigen beide Offerten in der dem Beschwerdegegner eingereichten Originalversion vor, weshalb es den Vergabeentscheid auf dessen Gesetzmässigkeit überprüfen kann. (…) III. 95 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide