Der Beschwerdeführerin wurde jedoch sowohl Einsicht in die vom Beschwerdegegner eingereichten Akten, u.a. der Auswertung der beiden Offerten, als auch die von der Zuschlagsempfängerin eingereichten Akten, welche nach deren Ansicht keine Geschäftsgeheimnisse enthielten, gewährt. Nach Erhalt dieser Akten führte die Beschwerdeführerin nicht näher aus, dass bzw. inwiefern ihr vor der Beschwerdeinstanz nur ungenügend Akteneinsicht gewährt worden wäre bzw. machte sie nicht geltend, welche konkreten Akten, z.B. gewisse Stellen des Angebots der Zuschlagsempfängerin, ihr fehlen würden.