Im Rechtsmittelverfahren besteht somit grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die Offertunterlagen von Konkurrentinnen. Dass die Beschränkung des Einsichtsrechts für die unterlegene Konkurrentin eine Erschwernis bewirkt, vermutete Mängel des Vergabeentscheids auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, ist gemäss Bundesgericht hinzunehmen, zumal die Rechtsmittelinstanz selber den Vergabeentscheid gestützt auf einen vollumfänglichen Einblick in die Konkurrenzofferten überprüfen kann (vgl. Urteile 2P.226/2002 des Bundesgerichts vom 2. Februar 2003 E.2.2, 2P.274/1999 vom 2. März 2000 E. 2c;