16. Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 6. Februar 2024 die detaillierte Submissionsauswertung geschwärzt und je die beiden ungeschwärzten Angebote der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin ein. So bestünden aus Sicht des Amts für Umwelt in Bezug auf die beiden Angebote keine schützenswerten Interessen, welche eine Schwärzung der Akten verlangten. Welche Stellen des Angebots zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen seien, könnten die jeweiligen Anbieterinnen beurteilen.