Jene Elemente, die von Gesetzes wegen zur Begründung des Zuschlags angeführt werden müssten, seien bereits in der Verfügung enthalten, welche der Beschwerdeführerin eröffnet worden seien. Der Beschwerdeführerin seien entsprechend keine zusätzlichen Angaben aus der Offerte zugänglich zu machen, welche nicht bereits im ihr eröffneten Entscheid über den Zuschlag enthalten seien. Weil das Angebot der Zuschlagsempfängerin zahlreiche Geschäftsgeheimnisse enthalte, dürfe es der Beschwerdeführerin nicht offengelegt werden.