13. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde der Beschwerdegegner aufgefordert, die drei zurückgesandten Akten, nämlich die detaillierte Submissionsauswertung, sowie die beiden Angebote der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin auf Geschäftsgeheimnisse zu prüfen, entsprechend zu schwärzen und innert 14 Tagen einzureichen. Gleichentags wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und die Rechtsvertreterin der Zuschlagsempfängerin aufgefordert, jeweils ihre Angebote auf ihre Geschäftsgeheimnisse zu prüfen, entsprechend zu schwärzen und innert 14 Tagen einzureichen (act. 37 und 38).