11. Der Beschwerdegegner reichte innert Frist keine Stellungnahme zum Antrag der Zuschlagsempfängerin auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ein. Er wurde mit prozessleitender Verfügung vom 12. Januar 2024 erneut gebeten, die Akten bis 19. Januar 2024 einzureichen. 12. Am 17. Januar 2024 reichte der Beschwerdegegner die Akten ein. Im Aktenverzeichnis führte er an, dass das Dossier der Beschwerdeführerin, das Dossier der Zuschlagsempfängerin und evtl. seine detaillierte Submissionsauswertung Geschäftsgeheimnisse enthalten würden und vom Akteneinsichtsrecht auszunehmen seien.