Die im Rahmen der Ausschreibung geforderten Leistungen umfassten die drei von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde aufgezeigten Teil-Leistungen Sammeln, Sortieren, Verwerten. Dass die Sortierungsleistungen nebst der Sammlung und der Verwertung zu den angebotenen Leistungen gehörten, deren grössten prozentualen Anteil die Anbieterin insgesamt selber erbringen müsse, sei auch aus der Beantwortung der Fragen 2, 8, 9 und 10 der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner erkennbar. Aus der Ausschreibung sei gerade nicht zu erkennen, dass ein Verkauf bereits vor der Sortierung zulässig wäre.