tatsächlich nicht von der gesetzlich vorgesehenen Abfallentsorgungspflicht mitumfasst sein sollte (was bestritten sei), sei die Sortierung vorliegend zu erbringen, weil sie in der Ausschreibung aufgeführt worden sei. Die im Rahmen der Ausschreibung geforderten Leistungen umfassten die drei von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde aufgezeigten Teil-Leistungen Sammeln, Sortieren, Verwerten.