Es sei unschwer zu erkennen, dass der Abfall sortiert werden müsse, um sicherzustellen, dass wiederverwendet werde, was wiederverwendbar sei, recycelt werde, was recycelbar sei, etc. Der Schritt der Sortierung müsse daher zwingend miteingeschlossen sein, wenn die Dienstleistung des Sammelns und des korrekten Entsorgens erbracht werden sollte. Eine korrekte Entsorgung ohne vorherige Sortierung des Sammelguts sei nicht denkbar. Selbst wenn das Sortieren 92 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide