schrott) vorsortieren und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben an Abnehmer im Ausland veräussern und exportieren und damit die ausgeschriebenen Leistungen zu 100% selbst erbringen. 10. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 11. Januar 2024 eine Stellungnahme zum Antrag auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ein und ersuchte um Abweisung des Antrags der Zuschlagsempfängerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung.