Sodann seien Erwerber von Textilien und Schuhen aus einer Altkleidersammlung mit Sammelcontainern gemäss Rechtsprechung gerade nicht als Subunternehmer zu qualifizieren, und zwar auch dann nicht, wenn die Veräusserung bereits vor der Sortierung der Textilien erfolge. Die Zuschlagsempfängerin werde Alttextilien, welche sie in ihren eigenen Containern sammle, mit ihren Elektrofahrzeugen, die sie selber fahre, einsammeln, bei der Leerung der Container händisch auf erkennbare Fremdstoffe (z.B. Kleiderbügel oder nicht in die Container gehörender Abfall wie Elektro-