Die Ausschreibung gebe entsprechend weder vor, dass die Anbieter die gesammelten Alttextilien selbst sortieren müssten, noch beinhalte sie eine Kontrolle der gesamten weiteren Wertschöpfungskette. Sodann seien Erwerber von Textilien und Schuhen aus einer Altkleidersammlung mit Sammelcontainern gemäss Rechtsprechung gerade nicht als Subunternehmer zu qualifizieren, und zwar auch dann nicht, wenn die Veräusserung bereits vor der Sortierung der Textilien erfolge.