Ein Entsorgen im Sinne des Umweltrechts könne auch darin bestehen, die gesammelten Siedlungsabfälle ins Ausland zu verbringen und/oder an Dritte zu veräussern, welche diese rezyklieren, weiterverkaufen oder vernichten würden. Entsprechend würden die Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich vorsehen, dass die Anbieter die gesammelten Textilien zwecks Sortierung und anschliessender Verwertung veräussern und ins Ausland exportieren könnten. Die Ausschreibung gebe entsprechend weder vor, dass die Anbieter die gesammelten Alttextilien selbst sortieren müssten, noch beinhalte sie eine Kontrolle der gesamten weiteren Wertschöpfungskette.