So stelle die Beschwerdeführerin die charakteristische Leistung fälschlicherweise so dar, dass diese aus drei Teilen bestehe. Gegenstand der Ausschreibung bilde jedoch allein das Entsorgen, sprich Sammlung und Verwertung von Alttextilien in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben. Diese Leistung erbringe die Zuschlagsempfängerin vollumfänglich selbst. Ein Entsorgen im Sinne des Umweltrechts könne auch darin bestehen, die gesammelten Siedlungsabfälle ins Ausland zu verbringen und/oder an Dritte zu veräussern, welche diese rezyklieren, weiterverkaufen oder vernichten würden.