6. Mit Präsidialentscheid vom 21. November 2023 wurde die mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2023 erteilte einstweilige aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufrechterhalten. 7. Am 21. November 2023 wurde sowohl dem Beschwerdegegner als auch der B. AG (folgend: Zuschlagsempfängerin) die Gelegenheit geboten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. 8. Der Beschwerdegegner ersuchte mit Schreiben vom 22. November 2023 um Fristerstreckung zur Stellungnahme bis 29. Februar 2024, welche mit prozessleitender