4. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2023 wurde dem Beschwerdegegner einstweilen untersagt, weitere Schritte in der obgenannten Angelegenheit, insbesondere einen Vertragsschluss, zu unternehmen. Zudem wurde ihm Gelegenheit geboten, bis 13. November 2023 bezüglich aufschiebender Wirkung der Beschwerde unter Einreichung der massgeblichen Unterlagen Stellung zu nehmen. 5. Der Beschwerdegegner reichte am 16. November 2023 eine Stellungnahme ohne Beilage von Unterlagen ein und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen.