Da die Zuschlagsempfängerin auszuschliessen gewesen wäre, wäre das Angebot der Beschwerdeführerin das einzige gültige Angebot gewesen. Entsprechend hätte dieses das vorteilhafteste Angebot dargestellt und wäre damit der Beschwerdeführerin der Zuschlag zu erteilen gewesen. Indem der Beschwerdegegner den Zuschlag nicht der Beschwerdeführerin erteilt habe, habe er rechtswidrig gehandelt.